WEA auf dem Briloner Windsberg – eine never ending story

[WR) Zur Erinnerung:
Auf dem Briloner Windsberg musste als Genehmigungsauflage eine bestimmte Fläche zur Sicherstellung des Artenschutzes sofort rekultiviert werden. Gelten solche Auflagen auch für kommunale Unternehmen? Wir hatten moniert, dass dieses nicht geschehen war. Der HSK wollte nicht tätig werden. Man kennt sich, man tut sich nichts. Wir haben dann bei der Oberen Naturschutzbehörde Beschwerde geführt. Die wurde zwar abgewiesen. Damit die Abweisung auch hält (?), wurde zeitgleich der Beschwerdegrund beseitigt, also rekultiviert. Zwischenzeitlich waren Milane geschlagen.

Fortsetzung:
Im März 2021 haben wir dann erneut Beschwerde geführt. Der Genehmigungsbescheid schreibt vor, dass im Umkreis von 150 m keine Brachen entstehen dürfen. Sie sind aber entstanden, weil der Forst das Borkenkäferholz ohne unmittelbar anschließende Rekultivierung entnommen hatte. Nachdem die Bäume abgestorben waren, ging von ihnen für den restlichen Forst keine weitere Gefahr aus. Man hatte also auch die Option, das Totholz erst einmal nicht zu roden. Also haben wir zur Vermeidung von Schlagopfern eine Tagesabschaltung oder eine andere wirksame Ablenkungsmaßnahme gefordert. Erst spielte die Betreiberin, eine Tochter der Stadtwerke auf Zeit. Schließlich haben wir wieder Beschwerde geführt. Ein Mitarbeiter des LANUV sollte dazu Stellung nehmen. Nein, von den Flächen ginge eine Gefahr nicht mehr aus. Für einige Teilflächen traf das zu, für andere nicht. Als wir eine Kontrollbegehung machten, saß eingangs des Windparks ein Bussard in einer Fichte und stieg eine Weihe in unmittelbarer Nähe des Windrades auf. Dann, die Rotmilan-Saison war fast vorbei, versprach die Betreiberin eine Rekultivierung „im Herbst“, löste ihr Versprechen aber nicht ein. Im Februar haben wir uns dann beim HSK erkundigt, ob er die Herstellung des auflagenkonformen Zustandes kontrolliert habe. Hatte man natürlich nicht, sondern bei der Betreiberin angefragt. Diese gab dann auch zu, dass die Rekultivierung noch ausstehe.

Das VG hatte schon einmal den HSK belehrt, dass die Artenschutzauflagen in Bestandskraft erwachsen, er dann nicht mehr befugt sei, diese neu zu werten sondern durchsetzen müsse, so lange diese nicht aufgehoben seien. Wirkung? Schließlich hat der Vorstand die Erhebung der Klage beschlossen und eine letzte Frist gesetzt.

Und plötzlich ging’s dann doch ganz schnell.