Bericht der Westfalenpost zum Olsberger Autohof

Die Westfalenpost hat im Vorgriff auf die Olsberger Beratung bei Planen und Bauen am 23. 6. 2022 berichtet. Unterstellt, dass die WP die Stadtverwaltung richtig zitiert: Niemand vertritt die Rechtsansicht, dass eine nach Umweltrechtsbehelfgesetz anerkannte Vereinigung (also wir) eine Behörde oder eine behördenähnliche Organisation sei. Warum versucht man aus dem Rathaus, solchen Unsinn zu suggerieren? Der Begriff eines Träger öffentlicher Belange (TöB) umfaßt mehr als Behörden. Wir haben bei der Stadt geltend gemacht wie ein Träger öffentlicher Belange behandelt zu werden. Das kleine Wörtchen „wie“ besagt, dass wir nicht geltend machen ein Träger öffentlicher Belange zu sein, sondern in bestimmten Fällen wie ein Träger öffentlicher Belange behandelt zu werden. Das leiten wir unmittelbar aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ab, denn anerkannten Umweltvereinigungen ist mit der Anerkennung das Recht verliehen, an bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt zu werden. Das kann sich nicht auf die Öffentlichkeitsbeteiligung beschränken, denn diese ist ein Jedermannsrecht, das niemanden durch Anerkennung verliehen wird.
Die rechtzeitige Beteiligung der Umweltverbände hat einen Sinn. … auch aus Sicht der Behörde. Nach der Idee des Gesetzgebers sollen die Vorstellungen der klageberechtigt Umweltverbände nicht erst in den gerichtlichen Verfahren, sondern möglichst frühzeitig geltend gemacht werden, d.h bevor entschieden wird, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung nötig seien könnte. Wenn ja, mit welchen Methoden, mit welcher Breite und welcher Tiefe.

Schön, dass die UNB in ihrer Stellungnahme hinweist,
– dass Naturschutzflächen mit unterschiedlichem Status angrenzen
– dass eine mögliche UVP-Pflicht vorliegt. Dieses hat sie aber so verklausuliert, dass die zur Entscheidung berufenen Ratsmitglieder im Gesetz nachschlagen müssen. Würden sie nachschlagen, kämen sie alleine wegen der geplanten LNG-Lagerung auf die Idee, dass eine UVP-Pflicht vorliegen könne.
– dass geklärt klären soll, ob es sich um Mager- oder Intensiv-Grünland handelt. 

Alles, was auch wir vortragen hätten. Aber:
– Mit keinem Wort geht die UNB darauf eingeht, dass die eigentliche Vorhabenfläche Landschaftsschutzgebiet ist. Aber vermutlich fühlen sich unsere Behörden nicht daran gebunden, dass die Aufhebung vom Landschaftsschutz eine nicht nur formelhaft zu begründende Ausnahme ist.
– Leider hat die UNB versäumt eine umfassende botanische Prüfung anzuregen. Denn wenn Magergrünland vorliegen sollte, könnte eine Artenschutzprüfung erforderlich sein, weil auch seltene Pflanzen – Stichwort Brilon Guddenhagen – einen hohen Schutzstatus haben und ein Projekt kippen können.
Wie auch immer, wir werden durch eine Anfrage nach IFG-NRW klären, was die UNB geschrieben hat und ob sie richtig oder aus Sicht der Olsberger Verwaltung „zielführend“ zitiert wurde.

Bemerkenswert ist die Stellungnahme von Strassen NRW, welche auf die Notwendig einer Linksabbiegerspur hinweist. Aber es sollte viel mehr interessieren wie leistungsfähig die Brückenentwässerung ausgelegt ist, die oberhalb der Vorhabenfläche endet. D.h. ob die Brückenentwässerung einen längere Zeit stehenden Tiefdrucktrog (Stichwort Ahr) verkraften würde. Wir haben das angefragt, warten aber abgesehen von einer Zwischennachricht immer noch auf eine Antwort.

Zur Stellungnahme der Wasserbehörde: Wie stellt sich die Wasserbehörde den Ablauf eine Rangierunfalls eines Gefahrgutlasters unmittelbar oberhalb der Ruhr vor? … oder falls die Brückenentwässerung den stehenden Tiefdrucktrog nicht verkraftet und nennenswerte Teile des Autohofes in die Ruhr gespült werden. Wir kennen schon heute die künftige Antwort: Ja, das konnte doch keiner vorhersehen!  Doch konnte man!